OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.12.2025
18 UF 193/25
Normen:
FamFG § 68; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 09.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 138/25

Wirksamer Widerruf der Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf anderen Elternteil auch im Beschwerdeverfahrens; Kein Vorliegen einer Sachentscheidung mangels umfassender Prüfung des Kindeswohls

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2025 - Aktenzeichen 18 UF 193/25

DRsp Nr. 2026/1430

Wirksamer Widerruf der Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf anderen Elternteil auch im Beschwerdeverfahrens; Kein Vorliegen einer Sachentscheidung mangels umfassender Prüfung des Kindeswohls

Die Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf den anderen Elternteil kann auch im Beschwerdeverfahren noch wirksam widerrufen werden (Anschluss OLG Zweibrücken vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11; OLG Düsseldorf vom 24.08.2017 - 5 UF 162/17; OLG Brandenburg vom 17.03.2014 - 10 UF 244/13). Das Beschwerdegericht darf die Sache gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn die ursprüngliche Zustimmung zum Alleinsorgeantrag des anderen Elternteils in der Beschwerde widerrufen worden ist (Anschluss OLG Zweibrücken vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11; OLG Düsseldorf vom 24.08.2017 - 5 UF 162/17; OLG Rostock vom 27.09.2024 - 10 UF 50/24).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter der betroffenen Kinder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 09.10.2025 (2 F 138/25) einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen zurückverwiesen.