FG München - Urteil vom 22.01.2008
12 K 1203/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 4; AO 1977 § 110 Abs. 1, § 110 Abs. 2 S. 1, 2, § 124 Abs. 3, § 125; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 363; FGO § 46 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 70 Abs. 4; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 1; AO § 110 Abs. 2 S. 2; AO § 124 Abs. 3; AO § 125; AO § 355 Abs. 1 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 363; FGO § 46 Abs. 1 S. 1; FGO § 46 Abs. 1 S. 2;

Wirksamkeit der Ablehnung des Kindergeldantrags wegen Überschreitung des Grenzbetrags wenige Tage vor Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge; keine Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen durch kommentarlose Übersendung eines Bescheids und eines Zeitungsartikels; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Einspruchsverfahrens unter Berufung auf ein zwischenzeitlich schon abgeschlossenes Musterverfahren

FG München, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 12 K 1203/07

DRsp Nr. 2010/4751

Wirksamkeit der Ablehnung des Kindergeldantrags wegen Überschreitung des Grenzbetrags wenige Tage vor Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge; keine Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen durch kommentarlose Übersendung eines Bescheids und eines Zeitungsartikels; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Einspruchsverfahrens unter Berufung auf ein zwischenzeitlich schon abgeschlossenes Musterverfahren

1. Hat die Familienkasse wenige Tage vor Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG (v.11.1.2005, 2 BvR 167/02), wonach Sozialversicherungsbeiträge des Kindes bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zugunsten des Kindergeldanspruchsberechtigten zu berücksichtigen sind, den Kindergeldantrag des Klägers für ein bereits abgelaufenes Vorjahr abgelehnt, weil die Einkünfte (ohne mindernde Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge) über dem Grenzbetrag gelegen hätten, so ist der Ablehnungsbescheid gleichwohl nicht unwirksam bzw. nichtig.