Auf die Beschwerde der Annehmenden wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Dezember 2011 - Az.:
Die am .... Mai 2010 in B... geborenen G... S... wird von S... S..., geborene St..., geboren am .... Februar 1967 in K..., als Kind angenommen.
Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.
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