OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.07.2012
9 UF 45/12
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1; LPartG § 9 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 30.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 118/10

Wirksamkeit der Adoption eines minderjährigen Kindes durch die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 9 UF 45/12

DRsp Nr. 2013/7958

Wirksamkeit der Adoption eines minderjährigen Kindes durch die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter

Die Adoption eines minderjährigen Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter entspricht dem Wohl des Kindes, wenn die leibliche Mutter des anzunehmenden Kindes und die Annehmende seit Jahren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in einer gefestigten Partnerschaft leben, das Kind die Annehmende im alltäglichen Leben als zweite Mutter erlebt, zu ihr eine gefestigte Beziehung aufgebaut hat und die Annehmende von Beginn an neben der leiblichen Mutter die Aufgaben der Betreuung und Erziehung sowie allgemein die Sorge für das Kind mit übernommen hat.

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Dezember 2011 - Az.: 37 F 118/10 - ausgesprochen:

Die am .... Mai 2010 in B... geborenen G... S... wird von S... S..., geborene St..., geboren am .... Februar 1967 in K..., als Kind angenommen.

Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1; LPartG § 9 Abs. 7;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 Abs.1; 59 Abs. 1, 2; 63 Abs. 1; 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde gegen den die Adoption versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist begründet.