OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.08.2014
9 UF 468/14
Normen:
§ 1767 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 517
MDR 2014, 1151
ZEV 2015, 408
Vorinstanzen:
AG Fürth, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 1813/13

Wirksamkeit der Adoption eines Volljährigen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 9 UF 468/14

DRsp Nr. 2014/15305

Wirksamkeit der Adoption eines Volljährigen

Die sittliche Rechtfertigung für die Annahme eines Volljährigen ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Entscheidender Anlass für die Annahme muss ein familienbezogenes Motiv sein. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung ist der Adoptionsantrag abzulehnen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 19.02.2014 (Az. 206 F 1813/13) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Annehmende zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird in Abänderung der Ziff. II der Entscheidung des Amtsgerichts Fürth vom 19.02.2014 für beide Rechtszüge auf 500.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1767 BGB;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erwachsenenadoption der Anzunehmenden L., geb. ... 1952 durch die Annehmende S., geb. ... 1936.

Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige und seit April 2013 verwitwet. Sie ist kinderlos. Die Anzunehmende ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Sie ist gleichfalls verwitwet und hat einen Sohn A. L., geb. ... 1977.

1. 2.