OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.12.2019
8 W 363/19
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1594 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen III 35/18

Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 8 W 363/19

DRsp Nr. 2020/16502

Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft

1. Der Standesbeamte kann vor Beurkundung einer Geburt die Beischreibung eines Vaterschaftsanerkenntnisses u.a. auch dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt ledig war. 2. Hatte die Mutter des Kindes zuvor mit einem anderen Mann die Ehe geschlossen, so kann nur unter besonderen Voraussetzungen von der Nichtigkeit der Ehe ausgegangen werden. 3. Der erforderliche Nachweis des Nichtbestehens einer Ehe wird nicht durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersetzt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.09.2019 (4 UR III 35/18) wird zurückgewiesen.

2.

Der Betroffene trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1594 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene begehrt zu seinem Geburtseintrag im Register des Standesamtes ... - Registernummer ... - die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung durch den weiteren Beteiligten zu 1 und die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die Herrn ... ..., geb. am ..., als Vater benennt. Dieser hatte am ... die Vaterschaft anerkannt.