KG - Beschluss vom 11.12.2012
1 W 404/12
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 2 Abs. 3 S. 1; AdWirkG § 4 Abs. 2 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 1; FamFG § 197 Abs. 3 S. 1; BGB § 1741 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 228/12

Wirksamkeit der Anerkennung einer Adoption durch zwei gleichgeschlechtliche Partner in Südafrika

KG, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 1 W 404/12

DRsp Nr. 2013/584

Wirksamkeit der Anerkennung einer Adoption durch zwei gleichgeschlechtliche Partner in Südafrika

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AdWirkG § 2 Abs. 1; AdWirkG § 2 Abs. 3 S. 1; AdWirkG § 4 Abs. 2 S. 1; AdWirkG § 5 Abs. 4 S. 1; FamFG § 197 Abs. 3 S. 1; BGB § 1741 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 3) und 4) adoptierten als homosexuelles Paar gemeinschaftlich durch "Order of Adoption: Regulation 21" des "Children's Court for the District of Wynberg" vom 24.06.2009 den am 2# .0# .2## geborene Jungen M## N### . Ihm wurde als Familienname der Familienname des Beteiligten zu 3) gegeben. Die Adoption wurde am 17.08.2009 in das Adoptionsregister der Republik S##### eingetragen.

Mit Beschluss vom 24.02.2010 stellte das Amtsgericht S#####, Abteilung für Familiensachen, Az. 2# F 8#/2##, auf Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) fest, dass die Annahme des vorgehend bezeichneten Kindes anerkannt wird, durch die Annahme das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist (§ 2 Abs.1 AdWirkG) und das Annahmeverhältnis einem nach deutschen Sachvorschriften begründetem Annahmeverhältnis gleichstehe (§ 2 Abs.2 Nr.1 AdWirkG).