1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten zu 3) und 4) adoptierten als homosexuelles Paar gemeinschaftlich durch "Order of Adoption: Regulation 21" des "Children's Court for the District of Wynberg" vom 24.06.2009 den am 2# .0# .2## geborene Jungen M## N### . Ihm wurde als Familienname der Familienname des Beteiligten zu 3) gegeben. Die Adoption wurde am 17.08.2009 in das Adoptionsregister der Republik S##### eingetragen.
Mit Beschluss vom 24.02.2010 stellte das Amtsgericht S#####, Abteilung für Familiensachen, Az. 2# F 8#/2##, auf Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) fest, dass die Annahme des vorgehend bezeichneten Kindes anerkannt wird, durch die Annahme das Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist (§ 2 Abs.1 AdWirkG) und das Annahmeverhältnis einem nach deutschen Sachvorschriften begründetem Annahmeverhältnis gleichstehe (§ 2 Abs.2 Nr.1 AdWirkG).
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