Der Senat weist zur Vorbereitung des Termins am 12.04.2019 darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet ist.
2.Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. bewilligt.
Gründe (zu 1.):
Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Aufrechnung mit angeblich überzahltem Kindesunterhalt gegen den hier streitgegenständlichen Trennungsunterhalt schon aus Rechtsgründen nicht möglich.
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