OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2019
3 UF 197/18
Normen:
BGB § 387; BGB § 394;
Vorinstanzen:
AG Moers, - Vorinstanzaktenzeichen 490 F 105/18

Wirksamkeit der Aufrechnung des Schuldners von Trennungsunterhalt mit angeblich überzahltem Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 3 UF 197/18

DRsp Nr. 2020/7220

Wirksamkeit der Aufrechnung des Schuldners von Trennungsunterhalt mit angeblich überzahltem Kindesunterhalt

1. Die Aufrechnung des Schuldners von Trennungsunterhalt mit angeblich überzahltem Kindesunterhalt gegen den Trennungsunterhalt scheitert an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen, wenn die Gläubiger des Trennungs- und Kindesunterhalts nicht personenidentisch sind. 2. Fehlende Personenidentität ist dann gegeben, wenn die Zahlung des Kindesunterhalts nicht an die Gläubigerin des Anspruchs auf Trennungsunterhalt persönlich, sondern nur zu ihren Händen als gesetzlicher Vertreter erfolgte.

Tenor

1.

Der Senat weist zur Vorbereitung des Termins am 12.04.2019 darauf hin, dass die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet ist.

2.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 394;

[Gründe]

Gründe (zu 1.):

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Aufrechnung mit angeblich überzahltem Kindesunterhalt gegen den hier streitgegenständlichen Trennungsunterhalt schon aus Rechtsgründen nicht möglich.