OLG Koblenz - Beschluss vom 02.09.2003
2 Ss 184/03
Normen:
StPO § 318 ; StPO § 264 Abs. 1 ; StGB § 170 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 02.04.2003

Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 184/03

DRsp Nr. 2004/1771

Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

»Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn es für die abgeurteilten Zeiträume einer Unterhaltspflichtverletzung an einer Anklage fehlt bzw. die erhobene Anklage diese Zeiträume nicht mehr umfasst. Voraussetzung einer Verurteilung wegen der Dauerstraftat der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB ist, dass mindestens eine Einzelhandlung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen war.«

Normenkette:

StPO § 318 ; StPO § 264 Abs. 1 ; StGB § 170 Abs. 1 ;

Gründe: