OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2014
3 UF 87/12
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2 a.F.; BGB § 138; VersAusglG § 8;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree - 10 F 843/10 - 14.08.2012,

Wirksamkeit der Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Zeit bis zur Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 3 UF 87/12

DRsp Nr. 2014/18138

Wirksamkeit der Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Zeit bis zur Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine am 31.07.2007 getroffene notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der u.a. der Versorgungsausgleich auf die Zeit bis zu diesem Datum beschränkt worden ist, ist wirksam. Insbesondere steht § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. der Wirksamkeit nicht entgegen, auch wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Vereinbarung der Scheidungsantrag gestellt worden ist, soweit der Versorgungsausgleich nach dem 01.09.2009 und damit unter Geltung des neuen Rechts durchzuführen ist. Denn mangels einer Übergangsvorschrift entfaltet die Jahresfristregelung des § 1408 Abs. 2 BGB a.F. ab dem 01.09.2009 keine Wirksamkeit mehr, da eine vergleichbare Regelung im neuen Recht des Versorgungsausgleichs fehlt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 14. August 2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,0067 Entgeltpunkten auf ihrem Versicherungskonto Nr. ..., bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Juli 2008, übertragen.