OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2008
6 UF 174/08
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795; BGB § 1796;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 876/08

Wirksamkeit der Bestellung einer Ergänzungspflegschaft für die Nebenklage eines Kindes in einem gegen einen Elternteil gerichteten Strafverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 6 UF 174/08

DRsp Nr. 2009/5324

Wirksamkeit der Bestellung einer Ergänzungspflegschaft für die Nebenklage eines Kindes in einem gegen einen Elternteil gerichteten Strafverfahren

1. Keine Ergänzungspflegschaft für Nebenklage des Kindes in einem gegen einen Elternteil gerichtetes Strafverfahren.

2. Das Vertretungsverbot der Eltern eines Kindes aus §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB bezieht sich nur auf die Vornahme von Rechtsgeschäften, nicht aber auf die Abgabe von Erklärungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte des Kindes als Nebenkläger in einem gegen einen Elternteil gerichteten Strafverfahren. Insoweit ist den Rechten des Kindes dadurch Genüge getan, dass § 1796 BGB die Möglichkeit vorsieht, dem Sorgeberechtigten im Fall einer konkret festgestellten Interessenkollision für einzelne Angelegenheiten das Vertretungsrecht zu entziehen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795; BGB § 1796;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Kinder XZ , geb. am ...2001, und XY , geb. am ....2003, die aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgingen. Die Kindeseltern leben seit Oktober 2007 voneinander getrennt. Gegen den Kindesvater ist bei dem Landgericht XXX ein Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts des versuchten Totschlags zum Nachteil der beiden Kinder aufgrund eines Vorfalls vom 09.05.2008 anhängig.