BGH - Urteil vom 14.11.2000
XI ZR 248/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, §§ 139, 366 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 146, 37
DB 2001, 378
DStR 2001, 670
GmbHR 2001, 247
JZ 2001, 1036
JuS 2001, 606
KTS 2001, 279
MDR 2001, 403
ZIP 2001, 189
ZNotP 2001, 166
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen XI ZR 248/99

DRsp Nr. 2001/600

Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

»a) Mitdarlehensnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf, Mithaftender, wer der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenüber steht. b) Eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Anderweitige Sicherheiten des Gläubigers sind nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten auf ein rechtlich vertretbares Maß beschränken. c) In den Fällen der krassen finanziellen Überforderung besteht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und daß das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. d) Der Erwerb bloßer mittelbarer Vorteile aus einem Betriebsmittelkredit des Hauptschuldners ist nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung zu widerlegen.