OLG Celle - Beschluss vom 13.09.2018
17 UF 28/18
Normen:
BGB § 138; BGB § 139; BGB § 1408; BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRB 2019, 90
FamRZ 2019, 356
FuR 2019, 89
NJW 2018, 3462
NotBZ 2019, 107
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 20019/17

Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum

OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 17 UF 28/18

DRsp Nr. 2018/13438

Wirksamkeit der ehevertraglichen Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum

Die kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden. Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag. Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 ff., FamRZ 2017, 884 ff.).

Auf die Beschwerde der Ehefrau wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 12. Dezember 2017 geändert. Der Ehemann wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - verpflichtet, der Ehefrau Auskunft zu erteilen über sein Einkommen in Form einer systematischen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und zwar

hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Verdienstabrechnungen Oktober 2016 bis Februar 2018,