OLG Koblenz - Beschluss vom 18.08.2015
11 UF 353/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 5; FamFG § 160 Abs. 1; ZPO § 85;
Fundstellen:
FuR 2017, 40
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 94/14

Wirksamkeit der Erklärung der Zustimmung eines Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen durch den Verfahrensbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 11 UF 353/15

DRsp Nr. 2016/16131

Wirksamkeit der Erklärung der Zustimmung eines Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen durch den Verfahrensbevollmächtigten

1. Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen ist höchstpersönlicher Natur. Sie kann daher nicht durch den Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich oder im Gerichtstermin erklärt werden.2. Die Zustimmung des einen Elternteils zur Übertragung des Sorgerechts auf den anderen muss unbedingt erfolgen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 08.05.2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Worms zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...[A], ...[Y], bewilligt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. [B], ...[X], bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 11 S. 5; FamFG § 160 Abs. 1; ZPO § 85;

Gründe