OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2018
2 UF 41/18
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
CR 2018, 818
FuR 2018, 612
MDR 2018, 1190
MMR 2019, 253
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 10.01.2018

Wirksamkeit der gerichtlichen Auflage, Maßnahmen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmenWirksamkeit einer Anordnung betreffend die Nutzung von Medien und eines Smartphones durch ein 9-jähriges Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2018 - Aktenzeichen 2 UF 41/18

DRsp Nr. 2018/15320

Wirksamkeit der gerichtlichen Auflage, Maßnahmen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen Wirksamkeit einer Anordnung betreffend die Nutzung von Medien und eines Smartphones durch ein 9-jähriges Kind

Zur Zulässigkeit von Anordnungen gem. § 1666, 1666a BGB wegen Kindeswohlgefährdung durch die Verwendung von Smartphones und Internetzugängen durch Minderjährige

1. Die gerichtliche Anordnung an den sorgeberechtigten Elternteil, Maßnahmen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen, greift jedenfalls dann in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Elternteils ein, wenn dies zur Wahrung der Kindesinteressen nicht nötig ist, weil dieser die entsprechenden Hilfemaßnahmen von sich aus wahrnehmen will. 2. Die Anordnung, einem 9-jährigen Kind ein eigenes und frei zugängliches Smartphone nicht zur Verfügung zu stellen und ihm dies ggfls. zu entziehen, ist jedenfalls solange unzulässig, als eine konkrete Gefährdung des betroffenen Kindes durch stattgefundene Mediennutzung nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerden der Antragstellerin und des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 10.1.2018 abgeändert.

Es bleibt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für A, die in die Obhut der Kindesmutter gegeben wird.