LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2019
2 Sa 299/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 273/18

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Kraftfahrers wegen Arbeitsverweigerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 299/18

DRsp Nr. 2020/556

Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Kraftfahrers wegen Arbeitsverweigerung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung bzw. Arbeitsverweigerung ist sozial nicht gerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, wenn dem Arbeitnehmer (hier: wegen der Notwendigkeit der Betreuung eines Kindes anlässlich der Entbindung seiner Ehefrau) die Arbeitsleistung auch unter Berücksichtigung des Leistungsinteresses des Arbeitgebers nicht zumutbar war.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 26.07.2018 - 7 Ca 273/18 - abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung vom 04. April 2018 nicht aufgelöst worden ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer hilfsweise zur außerordentlichen Kündigung ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 11. April 2016 aufgrund Vertrags vom gleichen Tag (Bl. 9 - 13 d.A.) als LKW-Fahrer beschäftigt.