KG - Beschluss vom 14.09.2015
1 W 473/13
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 3; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 21;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen III 240/12

Wirksamkeit der Namenserteilung der nicht verheirateten Eltern eines in Spanien geborenen Kindes

KG, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen 1 W 473/13

DRsp Nr. 2016/12617

Wirksamkeit der Namenserteilung der nicht verheirateten Eltern eines in Spanien geborenen Kindes

Es liegt eine gem. § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB wirksame Namenserteilung vor, wenn die nicht verheirateten deutschen Eltern eines in Spanien geborenen Kindes im Zivilregister des zuständigen Standesamts in Spanien den Geburtsantrag unterschreiben und dabei das Kind mit dem Familiennamen des Kindesvaters bezeichnen.

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2; BGB § 1626a Abs. 3; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 21;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 3) wurde am 29. September 2006 in P## de M#### geboren. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in der Bundesrepublik Deutschland geborene deutsche Staatsangehörige. Sie unterschrieben am 5. Oktober 2006 einen Geburtseintrag des Zivilregisters von S###, in dem der Beteiligte zu 3) mit den Vornamen T### -T#### und dem Familiennamen J### bezeichnet ist; als Eltern sind die (unverheirateten) Beteiligten zu 1) und 2) genannt (Bl. 13 f. d. SA).

In der Nachbeurkundung des Beteiligten zu 5) ist als Familienname des Beteiligten zu 3) B#### eingetragen (Bl. 4 d.A.). Das Amtsgericht Schöneberg hat angeordnet, den Registereintrag dahin zu berichtigen, dass der Familienname des Beteiligten zu 3) J### lautet (Bl. 23 ff. d.A.).