KG - Beschluss vom 19.01.2016
1 W 460/15
Normen:
BGB § 1617; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 3; EGBGB Art. 48; PStG § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 207/14

Wirksamkeit der Namenswahl deutscher, in Frankreich lebender Eltern

KG, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 1 W 460/15

DRsp Nr. 2016/5753

Wirksamkeit der Namenswahl deutscher, in Frankreich lebender Eltern

Eine von deutschen, in Frankreich lebenden Eltern vor französischen städtischen Bediensteten gem. Art. 48 EGBGB i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts v. 23.01.2013 (BGBl. I S. 101) abgegebene Erklärung über die Wahl eines aus den Nachnamen der (nicht verheirateten) Eltern zusammengesetzten Doppelnamens für das gemeinsame Kind ist nach deutschem Recht nicht wirksam. Unter dem Aspekt der möglichen Berichtigung des französischen Geburtsregisters kann eine Beeinträchtigung der Rechte des derzeit vierjährigen Kindes i. S. d. der Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH ("Grunkin Paul" Entscheidung v. 14.10.2008, NJW 2009, 135) nicht festgestellt werden.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Beteiligten zu 3 und 4 auf Änderung des Geburtseintrags Nr. G 1##/2## des Standesamts I in B### hinsichtlich des Familiennamens des Beteiligten zu 5 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1617; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 3; EGBGB Art. 48; PStG § 36 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.