OLG Dresden - Beschluss vom 18.12.2014
5 W 1326/14
Normen:
BGB § 29; BGB § 1837; BGB § 1896; BGB § 1903; BGB § 1908i; GmbHG § 6; GmbHG § 38; ZPO § 52; ZPO § 57; ZPO § 246; ZPO § 252;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
NZI 2015, 600
NotBZ 2015, 194
ZIP 2015, 581
ZInsO 2015, 702
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/14

Wirksamkeit der Niederlegung des Geschäftsführeramts durch den Betreuer des Geschäftsführers

OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 W 1326/14

DRsp Nr. 2015/1807

Wirksamkeit der Niederlegung des Geschäftsführeramts durch den Betreuer des Geschäftsführers

Die Rechtsprechung, wonach es regelmäßig wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam ist, wenn sich der alleinige Gesellschafter einer GmbH seinen Pflichten als Geschäftsführer durch Beendigung seiner Tätigkeit entzieht, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. OLG München NJW-RR 2011, 773), lässt sich nicht ohne Weiteres auf den Fall übertragen, in welchem der Gesellschafter bei seiner Abberufung als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung von seinem Betreuer vertreten wird.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Görlitz, 1. Zivilkammer, vom 04.11.2014 (1 O 13/14) aufgehoben.

In Wiederherstellung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz vom 30.09.2014 wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO wegen Verlustes der Prozessfähigkeit der Beklagten ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 29; BGB § 1837; BGB § 1896; BGB § 1903; BGB § 1908i; GmbHG § 6; GmbHG § 38; ZPO § 52; ZPO § 57; ZPO § 246; ZPO § 252;

Gründe:

I.