OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2019
13 UF 98/19
Normen:
BGB § 1626a Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 2; FamFG § 15 Abs. 2 S. 1; FamFG § 18 Abs. 1 S. 1; FamFG § 26; FamFG § 27; FamFG § 63 Abs. 1; ZPO § 185; Brüssel IIa-VO Art. 2 Nr. 11; Brüssel IIa-VO Art. 8; Brüssel IIa-VO Art. 10; Brüssel IIa-VO Art. 17;
Fundstellen:
FuR 2020, 175
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 44/18

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 13 UF 98/19

DRsp Nr. 2019/16728

Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift im Sorgerechtsverfahren

1. Die öffentliche Zustellung (hier: der Antragsschrift im Sorgerechtsverfahren) darf nicht angeordnet werden, solange das Gericht aus den Akten ersichtliche Nachforschungsmöglichkeiten ungenutzt gelassen hat. 2. Hätte die öffentliche Zustellung bei sorgfältiger Prüfung der Akten nicht angeordnet werden dürfen und wird durch diesen vermeidbaren Sorgfaltsmangel schwerwiegend gegen die §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 185 ZPO verstoßen, so ist die öffentliche Zustellung jedenfalls insoweit unwirksam, dass sie für den Beginn von Rechtsmittelfristen nicht maßgeblich sein kann. 3. Für die Frage der Widerrechtlichkeit als Tatbestandsmerkmal der Zuständigkeitsbestimmung kommt es nach Art. 2 Nr. 11 Brüssel IIa-VO allein auf das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens, also des Umzugs von einem in den anderen Staat an.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 6. August 2018 abgeändert:

Das Amtsgericht Nauen und das Brandenburgische Oberlandesgericht sind unzuständig.

Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette: