OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2012
15 UF 314/11
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 232/11

Wirksamkeit der Regelung des Umgangs getrennt lebender Eltern mit ihren Kindern als Wechselmodell

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2012 - Aktenzeichen 15 UF 314/11

DRsp Nr. 2012/15055

Wirksamkeit der Regelung des Umgangs getrennt lebender Eltern mit ihren Kindern als Wechselmodell

1. Die Anordnung des paritätischen Aufenthalts eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern überschreitet die Umgangsregelungsbefugnis, die dem Familiengericht gem. § 1684 Abs. 3 BGB eingeräumt ist. 2. Der rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts liegt das Leitbild des Residenzmodells zugrunde, wonach sich das Kind die überwiegende Zeit bei dem betreuenden Elternteil aufhält und die Umgangszeiten des anderen Elternteils hinter dieser Betreuungszeit zurückbleiben. Somit kollidiert das Umgangsrecht mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen. Es beschränkt diese Befugnis, kann aber nicht an deren Stelle treten.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 17. Oktober 2011 - 45 F 232/11 - teilweise abgeändert.

Die Anordnung, dass der Umgang der Eltern mit den Minderjährigen J... und H... O... im Wechselmodell stattfindet, wird unter Zurückweisung der hierauf gerichteten Anregung des Vaters aufgehoben.

Im Übrigen [Regelung des Ferien- und Feiertagsumgangs] verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die beteiligten Eltern jeweils 50% der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.