KG - Beschluss vom 31.08.2010
1 W 167/10
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 99
FGPrax 2011, 79
FamRZ 2011, 736
NotBZ 2011, 99
Vorinstanzen:
AG Lichtenberg - 341 HD 17044N-5 - 23.2.2010,

Wirksamkeit der Schenkung eines Grundstücks an ein minderjähriges Kind; Genehmigungspflicht des Erwerbs bei Eintritt in einen Mietvertrag

KG, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 1 W 167/10

DRsp Nr. 2010/18997

Wirksamkeit der Schenkung eines Grundstücks an ein minderjähriges Kind; Genehmigungspflicht des Erwerbs bei Eintritt in einen Mietvertrag

1. Verpflichten sich Eltern in einem Schenkungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, zur Übertragung von Grundstückseigentum, ohne bereits die Auflassung zu erklären, so ist die Frage, ob die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, allein nach dem schuldrechtlichen Grundgeschäft und nicht aus einer Gesamtbetrachtung mit der später zu erklärenden Auflassung zu beurteilen (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). Der Umstand, dass das zu übertragende Grundstück vermietet ist, begründet in diesem Fall noch keinen rechtlichen Nachteil. 2. Soll das Kind im Innenverhältnis zum übertragenden Elternteil mit dem Erreichen der Volljährigkeit und nicht erst mit dem Eigentumserwerb in das für das Grundstück bestehende Mietverhältnis eintreten, so ist der Erwerb nicht unentgeltlich, der Vertrag deshalb gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB genehmigungspflichtig.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe: