Wirksamkeit der Schuldmitübernahme durch den Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Hinweispflichten der Bank
BGH, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen III ZR 236/88
DRsp Nr. 1994/4091
Wirksamkeit der Schuldmitübernahme durch den Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Hinweispflichten der Bank
»Eine Bank, die für die Endfinanzierung der Beteiligung an einem Bauherrenmodell die Schuldmitübernahme durch die Lebensgefährtin des Darlehensnehmers verlangt, ist im Regelfall nicht verpflichtet, diese auf die allgemeinen Risiken hinzuweisen, die sich aus Veränderungen in der eigenen Sphäre der Schuldner ergeben können (z.B. Trennung, Tod eines Partners, Krankheit, Einkommensverluste, Wertverlust des Grundstücks).«