Die Klägerin macht Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das am 22. Juli 1993 nichtehelich geborene Kind David geltend. Der Beklagte erkannte die Vaterschaft durch Urkunde vom 30. September 1993 vor dem Landratsamt H. - Kreisjugendamt - an. Am 18. Oktober 1993 heirateten die Parteien.
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