OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2014
I-24 U 90/14
Normen:
BGB § 894; BGB § 1360 Abs. 4; BGB § 1363; BGB § 1365; BGB § 1366;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 180/13

Wirksamkeit der Übertragung einer nahezu das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmachenden Immobilie

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen I-24 U 90/14

DRsp Nr. 2015/19531

Wirksamkeit der Übertragung einer nahezu das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmachenden Immobilie

Bei Übertragung einer nahezu das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmachenden Immobilie ist § 1365 BGB anwendbar, wenn der Vertragspartner die Verhältnisse kennt, aus denen sich ergibt, dass es sich dabei nahezu um das gesamte Vermögen des Verfügenden handelt. Das ist anzunehmen, wenn es sich bei dem Begünstigten um einen nahen Angehörigen handelt, der in der Nähe des Verfügenden lebt, mit ihm in ständigem Kontakt steht und jedenfalls in groben Zügen Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 894; BGB § 1360 Abs. 4; BGB § 1363; BGB § 1365; BGB § 1366;

Gründe

I.