OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2018
20 W 38/18
Normen:
GBO § 19; GBO § 29; FamFG § 290; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 2 S. 1; BGB § 1804 S. 1;
Fundstellen:
NotBZ 2019, 50
ZEV 2019, 237
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 01.12.2017

Wirksamkeit der Veräußerung eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchsrechts durch einen unter Betreuung stehenden Veräußerer und Berechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 20 W 38/18

DRsp Nr. 2018/16161

Wirksamkeit der Veräußerung eines Grundstücks unter gleichzeitiger Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchsrechts durch einen unter Betreuung stehenden Veräußerer und Berechtigten

1. Steht der Veräußerer eines Grundstücks unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Haus-/Grundstücksangelegenheiten", so kann der Betreuer dem Grundbuchamt seine Vertretungsmacht durch Vorlage seiner einen einschlägigen Aufgabenkreis ausweisenden Bestellungsurkunde (§ 290 FamFG) und des Beschlusses des Betreuungsgerichts über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nachweisen. 2. Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. 3. Wird im Zuge der Veräußerung des Grundstücks die Löschung eines Nießbrauchsrechts durch den unter Betreuung stehenden Veräußerer bewilligt, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob diese Bewilligung entgeltlich erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 305.000,-- EUR.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 29; FamFG § 290; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1908i Abs. 2 S. 1; BGB § 1804 S. 1;

Gründe

I.