Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Klägerin wird zur Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B in ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Die Berufung des Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (5 114 ZPO).
Als Sachrecht kommt vorliegend türkisches Recht zur Anwendung, wie es auch das AG angenommen hat.
Mit den Parteien ist davon auszugehen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Zahlungeversprechen um eine sog. Morgengabe des islamischen Rechts handelt. Die rechtliche Qualifizierung erfolgt nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung, welcher der Senat folgt, unterhalts - oder güterrechtlich. Dieses führt nach Art. 18 Abs.4, 15, 14 EGBGB zur Anwendung türk. Rechts, weil die Ehe nach türkischem Recht geschieden worden ist und weil die Parteien türkische Staatsangehörige sind.
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