OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.10.2016
20 UF 81/15
Normen:
FamFG § 118; ZPO § 579; BGB § 1902; ZPO § 51; FamFG § 47;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 653
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 139/13

Wirksamkeit der Vertretung eines Ehegatten im Ehescheidungsverfahren durch den gerichtlich eingesetzten Betreuer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 20 UF 81/15

DRsp Nr. 2016/17985

Wirksamkeit der Vertretung eines Ehegatten im Ehescheidungsverfahren durch den gerichtlich eingesetzten Betreuer

Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.

Tenor

1.

Der Versäumnisbeschluss des Senats vom 08.07.2016, Az. 20 UF 81/15, wird aufrechterhalten.

2.

Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 336.583,84 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 118; ZPO § 579; BGB § 1902; ZPO § 51; FamFG § 47;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des zwischen ihm und seiner von ihm seit Februar 2007 geschiedenen Ehefrau geführten güterrechtlichen Verfahrens, in dem der Antragsteller durch Urteil des Familiengerichts Pforzheim vom 17.06.2010 - 5 F 301/06 - rechtskräftig verurteilt worden ist, an seine geschiedene Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 363.583 € nebst Zinsen zu zahlen.