OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.06.2015
11 Wx 12/15
Normen:
BGB § 2270 Absatz 2; BGB § 2296; BGB § 2271 Absatz 1; BGB § 1902; BGB § 1896 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 224
FamRZ 2016, 586
NJW-RR 2015, 1031
ZEV 2015, 491
ZEV 2015, 8

Wirksamkeit der Zustellung der Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments an den Betreuer des Erklärungsempfängers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 11 Wx 12/15

DRsp Nr. 2015/11412

Wirksamkeit der Zustellung der Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments an den Betreuer des Erklärungsempfängers

Die Erklärung eines Ehegatten über den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments kann dem Betreuer jedenfalls nicht aufgrund des Geschäftskreises "Postvollmacht" wirksam zugestellt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Notariats III Karlsruhe-Durlach - Nachlassgericht - vom 12. Oktober 2014 - 3 NG 74/2010 - aufgehoben. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 wird zurückgewiesen. Das Nachlassgericht wird angewiesen, einen Erbschein nach dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 zu erteilen.

2.

Der Beteiligte zu 4 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 650.000 festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2270 Absatz 2; BGB § 2296; BGB § 2271 Absatz 1; BGB § 1902; BGB § 1896 Abs. 4; BGB § 130 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbesondere ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde.