Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Notariats III Karlsruhe-Durlach - Nachlassgericht - vom 12. Oktober 2014 - 3 NG 74/2010 - aufgehoben. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 wird zurückgewiesen. Das Nachlassgericht wird angewiesen, einen Erbschein nach dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 zu erteilen.
2.Der Beteiligte zu 4 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 650.000 festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Erblasser den Beteiligten zu 4 wirksam zu seinem Erben eingesetzt hat, insbesondere ob eine frühere Erbeinsetzung seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich war und ob diese letztwillige Verfügung wirksam widerrufen wurde.
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