OLG Saarbrücken - Beschluß vom 05.12.1995
6 UF 100/95
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 § 1587g Abs. 1 S. 2 ; VBLS § 97d ;
Vorinstanzen:
AG St. Wendel,

Wirksamkeit der Zustellung eines von einem nicht zugelassenen Anwalts gestellten Scheidungsantrags - Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 6 UF 100/95

DRsp Nr. 1996/3392

Wirksamkeit der Zustellung eines von einem nicht zugelassenen Anwalts gestellten Scheidungsantrags - Versorgungsausgleich

»1. Die Zustellung eines durch einen nicht bei dem Familiengericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichten Scheidungsantrags ist unwirksam.2. Der abzuschmelzenden Ausgleichsbetrag nach § 97 d der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gehört zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Er ist unter den Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten schuldrechtlich auszugleichen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 § 1587g Abs. 1 S. 2 ; VBLS § 97d ;

Gründe:

I. Der am 05.05.1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 08.09.1931 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 06.06.1968 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1 des Tenors) und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Antragsgegnerin verurteilt (Ziffer 2 des Tenors).