I. Der am 05.05.1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 08.09.1931 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 06.06.1968 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1 des Tenors) und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Antragsgegnerin verurteilt (Ziffer 2 des Tenors).
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