OLG Bremen - Beschluss vom 16.12.2016
4 UF 91/16
Normen:
BGB § 167 Abs. 1; SGB II § 33 Abs. 4 S. 1; SGB II § 44d Abs. 1. S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 805
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 1273/15

Wirksamkeit des Abschlusses einer Rückübertragungsvereinbarung durch einen Mitarbeiter des JobcentersAnforderungen an die Feststellung der Bevollmächtigung

OLG Bremen, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 4 UF 91/16

DRsp Nr. 2017/174

Wirksamkeit des Abschlusses einer Rückübertragungsvereinbarung durch einen Mitarbeiter des Jobcenters Anforderungen an die Feststellung der Bevollmächtigung

1. Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält regelmäßig stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung. 2. Ein Jobcenter-Mitarbeiter, dem die Tätigkeit als "Sachbearbeiter für Unterhaltsheranziehung im Bereich SGB II " übertragen worden ist, handelt daher beim Abschluss von Rückübertragungsvereinbarungen zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II regelmäßig mit der erforderlichen Vertretungsmacht.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

BGB § 167 Abs. 1; SGB II § 33 Abs. 4 S. 1; SGB II § 44d Abs. 1. S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.

Der am [...] 2014 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgegners. Er lebt bei der Kindesmutter.