OLG Celle - Urteil vom 08.02.2008
21 UF 197/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 1379;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 881
FamRB 2008, 325
FuR 2008, 452
FamRZ 2008, 2115
OLGReport-Celle 2009, 178
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 74/06

Wirksamkeit des Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag

OLG Celle, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 21 UF 197/07

DRsp Nr. 2009/24751

Wirksamkeit des Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag

1. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und die Vereinbarung der Gütertrennung vor Eingehung der Ehe durch Ehevertrag sind nicht von vorneherein sittenwidrig, wenn die Ehegatten davon ausgingen, dass die schwangere Ehefrau nach der Geburt des Kindes wieder als Lehrerin arbeiten und damit Vorsorge für ihr Alter treffen werde. 2. Der Zugewinnausgleich ist gleichwohl durchzuführen, wenn die Ehefrau entgegen der ursprünglichen Planung wegen der Betreuung von zwei Kindern 14 Jahre keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen ist und danach nur eine Teilzeittätigkeit ausgeübt hat. Dies gilt zumindest dann, wenn sie im Wege des Versorgungsausgleichs keine ausreichende Alterssicherung erlangen kann, weil dem Ehemann sämtliche während der Ehe erbrachten Rentenversicherungsbeiträge erstattet wurden, da sie ohne Rechtsgrundlage geleistet wurde.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert in der Berufungsinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1379;

Entscheidungsgründe