OLG Thüringen - Beschluss vom 28.01.2010
1 UF 150/09
Normen:
BGB § 139; BGB § 242; BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1546; BGB § 1408.;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 649
Vorinstanzen:
AG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 453/04

Wirksamkeit des Ausschlusses des Betreuungsunterhalts durch Ehevertrag

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 1 UF 150/09

DRsp Nr. 2010/6201

Wirksamkeit des Ausschlusses des Betreuungsunterhalts durch Ehevertrag

1. Aus dem vereinbarten weitgehenden Ausschluss des Betreuungsunterhalts ergibt sich keine unzumutbare Lastenverteilung, wenn der Ehefrau auch dann kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, wenn sie den Ehevertrag nicht abgeschlossen hätte. 2. Hinsichtlich der Ausübungskontrolle begegnet der weitgehende Ausschluss des Betreuungsunterhalts ebenfalls keinen Bedenken, wenn er dem von den Eheleuten angestrebten und gelebten Ehetyp entsprach und die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile erlitten hat. 3. Die Nichtigkeit kann gemäß § 139 BGB nicht aus einer Bestimmung hergeleitet werden, die bei der Vertragsdurchführung bedeutungslos geblieben ist.

Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz verweigert.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 242; BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1546; BGB § 1408.;

Gründe:

I. Die Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz hat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg; ihr war daher Prozesskostenhilfe auf den erneut gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.12.2009 zu verweigern.