I. Die am 20.12.1982 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die am 09.12.1987 geborene Tochter K. hervorgegangen ist, wurde auf den dem Antragsgegner am 03.07.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mettmann vom 07.10.2003 geschieden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 02.03.2004 rechtskräftig.
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