OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.07.2005
II-6 UF 169/03
Normen:
BGB § 242 § 1408 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 347
NJW 2006, 2049
NJW 2006, 2049
NJW-RR 2006, 947
NJW-RR 2006, 947
OLGReport-Düsseldorf 2006, 610
OLGReport-Düsseldorf 2006, 610
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 07.10.2003

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen II-6 UF 169/03

DRsp Nr. 2006/18877

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Ein zunächst wirksam vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält der Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB deshalb dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinschaftlichen Lebensumstände über keine hinreichende Altersversorgung verfügt, und dieses Ergebnis mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.

Normenkette:

BGB § 242 § 1408 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die am 20.12.1982 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die am 09.12.1987 geborene Tochter K. hervorgegangen ist, wurde auf den dem Antragsgegner am 03.07.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mettmann vom 07.10.2003 geschieden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 02.03.2004 rechtskräftig.