Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.3.2015 - 147 F 18941/14 - gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert in Höhe von 1.000,00 Euro zurückgewiesen.
I.
Die beteiligten früheren Eheleute streiten darüber, ob ein ehevertraglich vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.
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