KG - Beschluss vom 19.02.2016
19 UF 79/15
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 147 F 18941/14

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einer sog. phasenverschobenen Ehe

KG, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 19 UF 79/15

DRsp Nr. 2016/17450

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in einer sog. phasenverschobenen Ehe

Bei der Inhaltskontrolle eines vertraglichen vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe (hier: einer Deutschen mit einem Ausländer) stellt es sich nicht als illegitime Ausgestaltung der Vorsorgeplanung dar, wenn sich der deutlich ältere Ehegatte für die restliche Zeit seines Berufslebens gegen Eingriffe in die noch hinzukommenden Anwartschaften im Fall der Scheidung absichern will und im Gegenzug dem jüngeren Ehegatten der während der Dauer der Ehe erzielte Versorgungszuwachs ungeteilt verbleibt.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.3.2015 - 147 F 18941/14 - gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert in Höhe von 1.000,00 Euro zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2; VersAusglG § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die beteiligten früheren Eheleute streiten darüber, ob ein ehevertraglich vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.