BGH - Beschluß vom 14.05.1986
IVb ZB 14/85
Normen:
BGB § 1408 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DNotZ 1987, 290
DRsp I(165)185b
EzFamR BGB § 1408 Nr. 4
FamRZ 1986, 788
JR 1986, 502
JZ 1986, 766
MDR 1986, 1008
NJW 1986, 2318
NWB 1986, F. 1, 223

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des Scheidungsantrags

BGH, Beschluß vom 14.05.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 14/85

DRsp Nr. 1992/3732

Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des Scheidungsantrags

»Der in einem Ehevertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs bleibt wirksam, wenn der innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß gestellte Scheidungsantrag zurückgenommen wird.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs.2 S.2;

I. Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 14. Januar 1972 die Ehe, aus der ein im Jahre 1975 geborener Sohn hervorgegangen ist. Am 10. März 1977 vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Am 17. Januar 1980 schlossen sie einen weiteren Vertrag, in dem sie - neben anderen Abreden für den Fall der Scheidung oder des Getrenntlebens - in Ziffer I folgendes notariell beurkunden ließen: