KG - Beschluss vom 16.01.2017
25 UF 30/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 292/15

Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 25 UF 30/16

DRsp Nr. 2017/8447

Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

1. Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. 2. Dies ist der Fall, wenn die Ehefrau während der über 27-jährigen Ehezeit lediglich die Anwartschaft auf eine Monatsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von etwa 470 EUR sowie ein Guthaben aus zwei Lebensversicherungen in Höhe von etwa 66.000 EUR für ihre Altersvorsorge erworben hat, wohin gegen der Kapitalwert der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemanns auf Versorgungsbezüge mehr als 670.000 EUR beträgt. 3. Zu erwartende Erbschaften haben bei der Ausübungskontrolle außer Betracht zu bleiben.