BGH - Urteil vom 28.11.2007
XII ZR 132/05
Normen:
BGB § 242 § 1408 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 501
FamRB 2008, 98
FamRZ 2008, 582
FuR 2008, 208
MDR 2008, 454
NJW 2008, 1080
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 238/03
AG Wiesbaden, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 28/03

Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich bei Erkrankung des anderen Ehegatten

BGH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen XII ZR 132/05

DRsp Nr. 2008/3876

Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich bei Erkrankung des anderen Ehegatten

»1. Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erscheinen lassen. 2. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1408 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Scheidungsbegehren des Antragstellers und über die Wirksamkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.