BGH - Urteil vom 17.09.1986
IVb ZR 52/85
Normen:
1; EGBGB Art. 220 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; Haager Abkommen betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1912 S. 453) Art. 2 Abs.;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 220 Abs. 3 Grundsätze 1
BGHR GG Art. 3 Abs. 2 Haager Ehewirkungsabkommen Art. 2 Abs. 1 1
BGHR Haager Ehewirkungsabkommen Art. 2 Abs. 1 Verfassungswidrigkeit 1
DRsp I(180)139d
FamRZ 1986, 1200
IPRax 1987, 114
JuS 1987, 316
MDR 1987, 220
NJW 1987, 583
Rpfleger 1987, 16

Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens

BGH, Urteil vom 17.09.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 52/85

DRsp Nr. 1992/3588

Wirksamkeit des Haager Ehewirkungsabkommens

»a) Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1912 S. 453, 475) verstößt gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 des Grundsatzes. b) Für Übergangsfragen, die sich aus der Verfassungswidrigkeit des Art. 2 Abs. 1 des Haager Ehewirkungsabkommens ergeben, gilt Art. 220 Abs. 3 EGBGB entsprechend. c) Zur Auslegung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EGBGB

Normenkette:

1; EGBGB Art. 220 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; Haager Abkommen betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1912 S. 453) Art. 2 Abs.;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 13. September 1956 geheiratet. Der Beklagte war zur Zeit der Eheschließung und ist weiterhin italienischer Staatsangehöriger. Die Klägerin war und ist Deutsche. Durch die Eheschließung hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die italienische Staatsangehörigkeit hinzuerworben. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 26. Oktober 1983, rechtskräftig seit dem 30. Oktober 1983, geschieden worden.