Die Parteien haben am 13. September 1956 geheiratet. Der Beklagte war zur Zeit der Eheschließung und ist weiterhin italienischer Staatsangehöriger. Die Klägerin war und ist Deutsche. Durch die Eheschließung hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die italienische Staatsangehörigkeit hinzuerworben. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 26. Oktober 1983, rechtskräftig seit dem 30. Oktober 1983, geschieden worden.
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