BGH - Urteil vom 29.07.2014
5 StR 46/14
Normen:
StGB § 77 Abs. 3; StGB § 247; StGB § 266 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 2; BGB § 518 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1896; BGB § 1901 Abs. 2 S. 2; BGB § 1901 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1697
FuR 2015, 45
NJW 2014, 2968
NJW 2014, 8
NStZ 2014, 6

Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung

BGH, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 46/14

DRsp Nr. 2014/12976

Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung

Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung.

Tenor

1.

Gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 des angefochtenen Urteils eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2.

Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung im Fall 55 des angefochtenen Urteils auf eine Schadenssumme von 13.000 Euro beschränkt. Gemäß §§ 430, 442 StPO wird die Feststellung nach § 111i StPO von der Verfolgung ausgenommen.

3.

Demgemäß und auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 87 Fällen schuldig ist und in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall 55 sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Einzelstrafen der Fälle 1 bis 3 und die Feststellung nach § 111i StPO entfallen.

4.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

5.