Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 30.1.2014 (40 F 49/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ###########) die Übertragung zugunsten des Antragsgegners auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ###########) erfolgen soll.
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