OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2014
11 UF 71/14
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1408; VersAusglG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 49/11

Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch Ehevertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 11 UF 71/14

DRsp Nr. 2014/18626

Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch Ehevertrag

Auch wenn dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für sich genommen die rechtliche Anerkennung nicht ohne Weiteres zu versagen ist, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle gem. § 8 Abs. 1 VersAusglG darüber hinaus zu prüfen, ob der Ehevertrag auch in der Gesamtwürdigung der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB stand hält. Dies ist nicht der Fall, wenn durch Ehevertrag Gütertrennung und im Übrigen ein vollständiger Verzicht auf wechselseitigen Unterhalt und der Ausschluss sämtlicher Scheidungsfolgen vereinbart worden ist und ein großes Bildungsgefälle zwischen beiden Ehegatten besteht. Das gilt umso mehr, wenn sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages in einer unterlegenen Verhandlungsposition befand, weil der Abschluss des Ehevertrages ausschließlich im Interesse des Ehemannes lag.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 30.1.2014 (40 F 49/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ###########) die Übertragung zugunsten des Antragsgegners auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ###########) erfolgen soll.