OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2019
13 UF 164/18
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 2; VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 297
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 30/17

Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen 13 UF 164/18

DRsp Nr. 2019/8875

Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Eine Abrede der Ehegatten, wonach im Wege der externen Teilung ein Anrecht bei einer Lebensversicherung begründet werden soll, ist unwirksam, wenn der Lebensversicherer dieser Abrede nicht zugestimmt hat. Vielmehr ist mangels sonstiger Zielversorgungsträger eine zu Recht verlangte externe Teilung bei der Deutschen Rentenversicherung als Auffangversorgungsträger gem. § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG durchzuführen, und zwar auf die jeweils bestehenden Versicherungskonten beider Ehegatten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der I Lebensversicherung AG vom 8. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Münster vom 13. September 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Anrechte beider Ehegatten bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV.