BFH - Urteil vom 12.05.2016
IV R 27/13
Normen:
FGO § 48 Abs. 2; BGB § 106; BGB § 107; BGB § 108 Abs. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1568/07

Wirksamkeit einer atypisch stillen Gesellschaft mit minderjährigen Kindern

BFH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IV R 27/13

DRsp Nr. 2016/16286

Wirksamkeit einer atypisch stillen Gesellschaft mit minderjährigen Kindern

NV: Der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem minderjährigen Familienangehörigen bedarf der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, wenn der Gesellschaftsvertrag zu Lasten des Minderjährigen ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe enthält.

1. Der Empfangsbevollmächtigte einer atypisch stillen Gesellschaft bzw. einer ähnlichen Innengesellschaft ist im finanzgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung nach § 48 Abs. 2 klagebefugt und muss zu diesem Verfahren notwendig beigeladen werden. 2. Erweist sich das angefochtene Urteil auch aus anderen Gründen als fehlerhaft, so ist anstelle der Nachholung der notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 3. Eine atypisch stille Gesellschaft des Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern ist zivilrechtlich mangels Mitwirkung eines Ergänzungspflegers unwirksam, wenn den Kindern nicht nur die Beteiligung an den Gewinnen der Gesellschaft eingeräumt, sondern ihnen auch ganz erhebliche Verpflichtungen wie etwa ein strafbewehrtes Konkurrenzverbot, auferlegt werden.