BayObLG - Beschluss vom 02.11.2000
1Z BR 86/00
Normen:
BGB § 138, § 162 Abs. 2, § 242, § 2139 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 138
ZEV 2001, 189
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 17/00
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0073/84

Wirksamkeit einer Bedingung für die Nacherbfloge

BayObLG, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 86/00

DRsp Nr. 2001/458

Wirksamkeit einer Bedingung für die Nacherbfloge

»1. Zur Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, die den Eintritt der Nacherbfolge daran anknüpft, dass die Vorerbin eine andere Person in ein zum Nachlaß gehörendes Anwesen einläßt.2. Zur Frage, ob besondere Umstände gemäß § 242 BGB der Geltendmachung des Erbrechts entgegenstehen.«

Normenkette:

BGB § 138, § 162 Abs. 2, § 242, § 2139 ; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin ist 1984 verstorben. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligte zu 1 (Elfriede S.) und der vorverstorbene S. Die Beteiligte zu 2 (Karin S.) ist die Tochter der Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 3 ist ein Sohn des vorverstorbenen S.

Am 17.11.1977 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, das in Ziffer II folgende Bestimmung enthält:

"Ich setze hiermit meine Tochter (Beteiligte zu 1) zu meiner Erbin ein.

Meine Tochter ist jedoch nur Vorerbin. Nacherbin ist ihre Tochter (Beteiligte zu 2) ersatzweise deren Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolge.

Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Ableben der Vorerbin. Von den Beschränkungen der Nacherbfolge ist die Vorerbin nicht befreit."

In einem notariellen Nachtrag vom 16.3.1982 zum Testament vom 17.11.1977 verfügte die Erblasserin bezüglich Ziffer II folgende Änderung: