BGH - Beschluß vom 02.12.1998
IV ZB 19/97
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Verfügung, letztwillige 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Erbunfähigkeitsklausel 1
BGHR GG Art. 3 Abs. 3 Erbunfähigkeitsklausel 1
BGHR GG Art. 6 Abs. 1 Erbunfähigkeitsklausel 1
BGHZ 140, 118
FGPrax 1999, 29
FamRZ 1999, 580
JZ 1999, 514
JuS 1999, 606
MDR 1999, 360
NJW 1999, 566
Rpfleger 1999, 128
WM 1999, 442
ZEV 1999, 151
ZEV 1999, 59
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Hechingen,

Wirksamkeit einer die Eheschließungsfreiheit einschränkenden letztwilligen Verfügung; Wirksamkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

BGH, Beschluß vom 02.12.1998 - Aktenzeichen IV ZB 19/97

DRsp Nr. 1999/175

Wirksamkeit einer die Eheschließungsfreiheit einschränkenden letztwilligen Verfügung; Wirksamkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

»a) Eine letztwillige Verfügung, die geeignet ist, die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) der Abkömmlinge des Erblassers zu beeinträchtigen und die Abkömmlinge unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung und Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG) zu benachteiligen, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig und unwirksam, wenn die letztwillige Verfügung nicht auf die Beeinträchtigung dieser Grundrechte gerichtet ist, sondern der Erblasser andere, von der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckte, mit dem Nachlaß sachlich zusammenhängende Ziele verfolgt. b) Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlaß letztwillig wirksam anordnen, daß von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe lebt (sog. Erbunfähigkeitsklausel).«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Gründe: