BGH - Urteil vom 27.11.1996
XII ZR 126/95
Normen:
EGBGB (1986) Art. 220 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 30 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB (a.F.) Art 13 Abs. 1 S. 1 Ordre public 1
BGHR EGBGB (a.F.) Art 30 Ordre public 2
EzFamR aktuell 1997, 127
FamRZ 1997, 542
JuS 1997, 850
MDR 1997, 576
NJW 1997, 2114
StAZ 1997, 205
ZAR 1997, 98
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Langen,

Wirksamkeit einer Ehe mit einem Ausländer

BGH, Urteil vom 27.11.1996 - Aktenzeichen XII ZR 126/95

DRsp Nr. 1997/2701

Wirksamkeit einer Ehe mit einem Ausländer

»Zur Wirksamkeit einer im Juni 1970 geschlossenen Ehe einer Deutschen mit einem in der Bundesrepublik lebenden Italiener, dessen frühere Ehe mit einer Deutschen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts geschieden worden war.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 220 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 30 ;

Tatbestand:

Der Kläger war italienischer Staatsangehöriger. Seine erste, in Deutschland mit einer Deutschen geschlossene Ehe wurde im Mai 1970 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Wiesbaden geschieden. Ein Verfahren zur Anerkennung dieses Urteils durch ein italienisches Gericht wurde nicht betrieben.

Am 25. Juni 1970 schlossen der Kläger und die Beklagte, eine Deutsche, vor dem Standesbeamten in Tondern (Dänemark) die Ehe. Beide Parteien hatten zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik.

Inzwischen hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die Einbürgerungsurkunde wurde ihm am 20. Januar 1993 ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Parteien bereits längere Zeit getrennt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe geltend. Er ist der Ansicht, er habe bei Eheschließung aus der Sicht des für ihn maßgeblichen italienischen Rechts noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau gelebt.