BGH - Urteil vom 05.01.1995
IX ZR 85/94
Normen:
BGB §§ 765, 138, 242 ;
Fundstellen:
BB 1995, 378
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Bürgschaft 9
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 47
BGHR BGB § 242 Rechtsmißbrauch 16
BGHR BGB § 765 Geschäftsgrundlage 5
BGHZ 128, 230
DB 1995, 572
DNotZ 1995, 399
DRsp I(111)218a-b
DRsp I(138)719a-b
DZWIR 1995, 244
EzFamR BGB § 765 Nr. 1
FPR Service 03-1995 III
FamRZ 1995, 469
JuS 1995, 547
KTS 1995, 329
MDR 1995, 1025
NJW 1995, 592
NJW-RR 1995, 498
WM 1995, 237
ZIP 1995, 203
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

BGH, Urteil vom 05.01.1995 - Aktenzeichen IX ZR 85/94

DRsp Nr. 1995/2829

Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

»a) Eine Bürgschaft, die ein geschäftsunerfahrener Ehegatte oder Lebenspartner auf Veranlassung der Bank erteilt hat, ist in der Regel nicht allein deshalb nichtig, weil zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein grobes Mißverhältnis besteht. b) Hat der bürgende Partner kein eigenes Einkommen oder Vermögen und sollte die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft demzufolge lediglich verhindern, daß der Gläubiger durch Vermögensverlagerungen Nachteile erleidet, kann er nach Treu und Glauben ganz oder teilweise gehindert sein, den Bürgschaftsanspruch geltend zu machen, sobald feststeht, daß sich die Gefahr nicht realisiert, vor der er sich schützen wollte.«

Normenkette:

BGB §§ 765, 138, 242 ;

Tatbestand:

Der frühere Ehemann der Klägerin unterhielt zusammen mit einem Partner einen Gewerbebetrieb und stand in geschäftlichen Beziehungen zur beklagten Bank. Als die Inhaber den Betrieb erweitern wollten, machte die Beklagte die Gewährung der dafür benötigten Kreditmittel davon abhängig, daß die Ehefrauen eine Bürgschaft leisteten.