BGH - Beschluß vom 25.11.1999
IX ZR 8/98
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, § 767 ; ZGB-DDR § 68 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft nach DDR-Recht

BGH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen IX ZR 8/98

DRsp Nr. 2000/145

Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft nach DDR-Recht

1. Eine Ehegattenbürgschaft ist nicht wegen Überforderung des Bürgen nichtig, wenn sich aus der Selbstauskunft ergibt, daß er über Vermögen verfügt, wenn er dieses später auch zu Gunsten des Gläubigers belastet. 2. Der Bewertungsmaßstab des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB (Verstoß gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral) stimmt seit Änderung der Rechtswirklichkeit in der DDR ab Beginn des Jahres 1990 mit demjenigen des § 138 BGB in den Fällen überein, in denen es darum geht, eine übermäßige, zu mißbilligende Benachteiligung einer Vertragspartei zu verhindern.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1, § 767 ; ZGB-DDR § 68 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Es kann dahinstehen, ob der Bürgschaftsvertrag nach dem BGB oder nach dem ZGB der früheren DDR zu beurteilen ist. In jedem Falle ist der Vertrag rechtswirksam.