I.
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sie hatten am 3. September 1975 die Ehe geschlossen. Durch notariellen Ehevertrag vom 20. Oktober 1977 - Urkunderolle Nr. ##/1977 des Notars Dr. ## in P. - haben sie bei gleichzeitigem Ausschluss der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der Gütertrennung vereinbart (Ziffer 1), den Versorgungsausgleich ausgeschlossen (Ziffer 2) und zu Gunsten der Ehefrau eine Freistellungsvereinbarung bezüglich der Verbindlichkeiten, die auf dem im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Hausgrundstück lasteten, getroffen (Ziffer 3).
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