OLG Celle - Beschluss vom 13.08.2008
15 UF 185/07
Normen:
FGG § 53 d ; BGB § 1587 f ;
Fundstellen:
NJW 2009, 602
NJW-RR 2009, 74
OLGReport-Celle 2009, 23
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 469/06

Wirksamkeit einer ehevertraglichen Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 15 UF 185/07

DRsp Nr. 2008/17818

Wirksamkeit einer ehevertraglichen Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

»Eine im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich auf Grund einer entsprechenden ehevertraglichen Regelung nicht stattfindet, erwächst in materielle Rechtskraft und steht einem späteren isolierten Versorgungsausgleichsverfahren entgegen, wenn in der Entscheidung im Scheidungsverbund eine materiellrechtliche Prüfung der Wirksamkeit des Ehevertrages erfolgt ist, auch wenn diese nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entsprechen konnte.«

Normenkette:

FGG § 53 d ; BGB § 1587 f ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Sie hatten am 3. September 1975 die Ehe geschlossen. Durch notariellen Ehevertrag vom 20. Oktober 1977 - Urkunderolle Nr. ##/1977 des Notars Dr. ## in P. - haben sie bei gleichzeitigem Ausschluss der Zugewinngemeinschaft den Güterstand der Gütertrennung vereinbart (Ziffer 1), den Versorgungsausgleich ausgeschlossen (Ziffer 2) und zu Gunsten der Ehefrau eine Freistellungsvereinbarung bezüglich der Verbindlichkeiten, die auf dem im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Hausgrundstück lasteten, getroffen (Ziffer 3).