OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.02.1995
2 UF 131/94
Normen:
BGB § 125 S. 1 § 145 § 154 Abs. 2 § 1585c ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 72
NJW 1995, 1561
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 06.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 102/92

Wirksamkeit einer einem widerrufenen, aber neu abzuschließenden Prozessvergleich vorhergehenden mündlichen Vereinbarung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 2 UF 131/94

DRsp Nr. 1995/2537

Wirksamkeit einer einem widerrufenen, aber neu abzuschließenden Prozessvergleich vorhergehenden mündlichen Vereinbarung

»1. Soll ein widerrufener Prozeßvergleich neu abgeschlossen (hier: unter Einbeziehung eines gegenseitigen Unterhaltsverzichts) und nach dem Willen der Parteien vor dem Familiengericht protokolliert werden, ist eine evtl. vorhergehende mündliche Vereinbarung vor der Beurkundung nicht wirksam (im Anschluß an OLG Karlsruhe - 18. ZS - FamS, FamRZ 1983, 174, 175).2. Der Abschluß eines Vorvertrags über einen Unterhaltsverzichtsvertrag ist rechtlich nicht möglich, da dieser als abstraktes Verfügungsgeschäft unmittelbar auf den Eintritt der Rechtsänderung gerichtet ist.«Ein Unterhaltsverzichtsvertrag ist ein abstrakter Verfügungsvertrag. Als solcher wirkt er unmittelbar tilgend auf das Stammrecht und die einzelnen Unterhaltsansprüche. Wegen der Abstraktheit tritt die Wirkung ohne Rücksicht auf einen gültigen Rechtsgrund ein. Die vertragliche Verpflichtung ist bereits der Hauptvertrag. Sie kann nicht Gegenstand eines Vorvertrages sein, da sie unmittelbar auf den Eintritt der beabsichtigten Rechtsänderung gerichtet ist. [red. Leitsatz]