OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.09.1996
6 WF 78/96
Normen:
SGB I § 32 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 867
DAVorm 1996, 897
FamRZ 1997, 501
NJW 1997, 137
NVwZ 1997, 207
OLGReport-Düsseldorf 1997, 22
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 16.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 23/96

Wirksamkeit einer Einziehungsermächtigung zugunsten des Sozialamts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.1996 - Aktenzeichen 6 WF 78/96

DRsp Nr. 1997/1427

Wirksamkeit einer Einziehungsermächtigung zugunsten des Sozialamts

1. Eine vor dem 31.07.1996 vom Sozialamt erteilte Einziehungsermächtigung ist unwirksam, weil sie ebenso wie eine Rückabtretung bis zum 31.07.1996 gegen § 32 SGB I verstieß und es an dem erforderlichen schutzwürdigen Interesse des Hilfeempfängers an der Prozeßführung fehlte.2. Diese Nichtigkeit entfällt nicht dadurch, daß § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG in der Neufassung durch das Gesetz vom 23.07.1996 nunmehr eine Rückabtretung und damit möglicherweise eine gewillkürte Prozeßstandschaft zuläßt. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, bleibt auch dann nichtig, wenn das Verbotsgesetz später aufgehoben wird.3. Es besteht kein Anhalt für die Ansicht, daß die Änderung des § 91 BSHG zurückwirkt. Den Beteiligten bleibt aber die Möglichkeit, das bisher nichtige Rechtsgeschäft durch Willenserklärung nach dem 01.08.1996 zu bestätigen.

Normenkette:

SGB I § 32 ; BSHG § 91 ;

Gründe: